Behandlungsparagraph in dem von der Hamburger Bürgerschaft abgelehnten
Entwurf eines Unterbringungsgesetzes, mit dem die Gleichheit von Psychiatriebetroffenen
vor dem Gesetz in Bezug auf das Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit
sowie das Verbot des Elektroschocks (und ähnlich gefährlicher
Behandlungsmaßnahmen) durchgesetzt werden sollte: § 36 (Behandlung) (2) Die untergebrachte Person kann die Zustimmung zur Behandlung ganz oder zum Teil jederzeit widerrufen. Ist die untergebrachte Person zu einer rechtsgeschäftlichen Erklärung außerstande, so ist auf ihren natürlichen Willen abzustellen. Kann sie auch diesen nicht äußern, dann ist auf eine vorher abgegebene Erklärung abzustellen. Ist eine solche nicht erkennbar, dann ist von einer Versagung der Einwilligung auszugehen. (3) Die untergebrachte Person kann auf Kosten des zuständigen Kostenträgers einen Arzt ihrer Wahl in Anspruch nehmen. (4) Ein operativer Eingriff, die Anwendung von Elektroschocks oder
eine Behandlung, die mit Lebensgefahr oder mit schwerwiegender Gefahr
für die Gesundheit der untergebrachten Person verbunden ist oder von
der zu befürchten ist, dass sie die Persönlichkeit der untergebrachten
Person verändert, sind verboten. |